Verkündungstermin am 14. März 2025 in Sachen V ZR 153/23 (Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren)
Sachverhalt:
Der BGH hat das Urteil des OLG Brandenburg, soweit es zu Lasten unserer Mandanten erging, zur Gänze aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.
Das OLG Brandenburg wird jetzt im zweiten Durchlauf die Gründe des Revisionsurteils und damit die geänderte Rechtsprechung des BGH zu beachten haben.
Der BGH hat bestätigt, dass der Kläger seinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks hat. Denn sein Eigentum war nicht durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren verloren gegangen. Ein Anspruch auf Abriss des von den Beklagten neu gebauten Hauses jedoch, den hat der BGH nicht zugesprochen, auch keinen Anspruch auf die Löschung einer eingetragenen Grundschuld. Der BGH hat dazu den Beklagten einen Anspruch auf Verwendungsersatz im Hinblick auf den von ihnen finanzierten Hausbau zugestanden und damit ein Zurückbehaltungsrecht.
Pressemitteilung des BGH Nr. 052/2025 vom 14.3.2025